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Private Pflegeversicherung Die Pflegezusatzversicherung ist – neben der privaten Haftpflicht und der Berufsunfähigkeitsversicherung eine wichtige und unterschätzte  Risikoabsicherung. Die Situation: Im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht eine leistungsmäßig identische Grundabsicherung welche über die Pflegepflichtversicherung geregelt ist. Durch den Anstieg der Lebenserwartung und eine bessere medizinische Versorgung wird sich die jetzige Pflegedauer von durchschnittlich 5 Jahren jedoch deutlich verlängern. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung werden jedoch immer weniger Beitragszahler immer mehr Pflegebedürftige Menschen finanzieren müssen. 2005 lagen die Ausgaben bei 16,5 Mrd. Euro, 2030 werden sie bei 66 Mrd. Euro liegen. Heute sind etwa zwei Mio. Menschen pflegebedürftig, 2020 sind es voraussichtlich drei Mio. und 2050 fünf Millionen. Pflege ist zudem nicht nur ein Thema für Ältere: Ca. 10 % der Pflegebedürftigen sind unter 50 Jahre alt. Die Pflegepflichtversicherung leistet je nach stationärer oder professioneller Pflege zuhause nachstehende Sätze: bei Pflegestufe 1:  stationär 1.023 €, zuhause 450 € bei Pflegestufe 2: stationär 1.279€, zuhause 1.040 € bei Pflegestufe 3: stationär 1.510 €, zuhause 1.510 € In finanziellen Härtefällen kann die Leistung stationär auf bis zu 1.825 € belaufen. Durch die finanzielle Situation der Pflegepflichtversicherung erfolgt die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe äußerst streng und restriktiv. (obige Zahlen stammen aus dem Deutschland Report 2030, einer Erhebung der Finanztest und dem Statistischen Bundesamt) Wie werden die Zusatzkosten gedeckt? Zur Deckung des Pflegebedarfs wird jegliches Einkommen des Pflegebedürftigen (gesetzliche Rente, private Rente, Zinseinnahmen, Miete etc.) sowie jegliches Vermögen (vorhandenes Kapital, Sachwerte, Immobilien etc.) einbezogen. Sind die Einkünfte und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichend, wird zunächst das Einkommen und Vermögen des Ehegatten herangezogen. Es gilt „Kinder haften für ihre Eltern“: Bis auf enge Freigrenzen wird somit auch das Einkommen der Kinder herangezogen.
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