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Betriebshaftpflicht
Aus dem bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich eine Ersatzpflicht für alle Schäden die man -absichtlich oder
versehentlich- Anderen zufügt. Die Ersatzpflicht ist in der Höhe unbegrenzt und kann daher
existenzbedrohliche Größenordnungen erreichen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist daher
unverzichtbar.
Der Versicherungsschutz umfasst – wie in der Haftpflichtversicherung allgemein – die Freistellung des
Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz.
Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr
unbegründeter Forderungen. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive
Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt in Deutschland
unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer.
Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche, nicht auf
solche, die auf Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gerichtet sind, den sogenannten
„Erfüllungsschaden“. So können Kosten für Nachbesserung, Umtausch oder Reparatur nicht auf die
Betriebshaftpflicht umgewälzt werden. Auch andere Schadensereignisse wie etwa Abmahnungen, welche
die Unterlassung bestimmter Handlungen zum Gegenstand haben, fallen nicht in den Bereich der
Betriebshaftpflicht.
Der Versicherer leistet regelmäßig an den geschädigten Anspruchsteller, nicht den Versicherungsnehmer.
Dieser kann nicht wirksam über seine Freistellungsforderung dem Versicherer gegenüber verfügen (§ 156 I
VVG). Nur wenn etwa durch Aufrechnung oder Leistung die Schadenersatzforderung erloschen ist, kann eine
Leistung an den Versicherungsnehmer erfolgen. Dies spielt in arbeitsteiligen Herstellungsvorgängen
insbesondere etwa der Bauwirtschaft über Verrechnungen eine große Rolle.
Mitversichert sind neben dem Einzelunternehmer bzw. der Trägergesellschaft die Personen, die einen
Betrieb oder eine Niederlassung leiten (§ 151 VVG) sowie alle übrigen Betriebsangehörigen (Mitarbeiter), bei
der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber (für die Freizeit ist die
Privathaftpflichtversicherung zuständig). Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird
zugleich deren arbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Nicht Gegenstand der BHV
sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander.
Nur die Eigenschaften und Rechtsverhältnisse, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss angibt,
fallen unter den Versicherungsschutz. Dies hat in der Betriebshaftpflichtversicherung besondere Bedeutung.
Für Angehörige der freien Berufe –beispielsweise Ärzte, Juristen, Steuerberater oder Architekten- deckt die
Betriebshaftpflicht oft nur rudimentäre Risiken wie etwas die Streupflicht im Winter ab. Die eigentlichen
betrieblichen Risiken dieser Berufsgruppen finden sich in der Berufshaftpflicht.
Die Betriebshaftpflicht ist ein komplexes Produkt das viele Ein- & Ausschlüsse kennt. Über die interaktive
Beratung im Internet hinaus empfiehlt sich hier mitunter eine exakte Risikoanalyse durch einen
spezialisierten Versicherungsmakler.
Soweit Sie nähere Informationen über eine der oben genannten Ausschlüsse, Spezialversicherungen oder
Einschlüssen benötigen oder unsicher bezüglich Ihres Bedarfs sind, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Wir beraten Sie gerne -ggf. über eine interaktive Onlineberatung- hinaus, sofern dies erforderlich ist.
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