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Private Pflegeversicherung
Die Pflegezusatzversicherung ist – neben der privaten Haftpflicht und der Berufsunfähigkeitsversicherung
eine wichtige und unterschätzte Risikoabsicherung.
Die Situation:
Im Rahmen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht eine leistungsmäßig identische
Grundabsicherung welche über die Pflegepflichtversicherung geregelt ist.
Durch den Anstieg der Lebenserwartung und eine bessere medizinische Versorgung wird sich die jetzige
Pflegedauer von durchschnittlich 5 Jahren jedoch deutlich verlängern. Aufgrund der
Bevölkerungsentwicklung werden jedoch immer weniger Beitragszahler immer mehr Pflegebedürftige
Menschen finanzieren müssen. 2005 lagen die Ausgaben bei 16,5 Mrd. Euro, 2030 werden sie bei 66 Mrd.
Euro liegen. Heute sind etwa zwei Mio. Menschen pflegebedürftig, 2020 sind es voraussichtlich drei Mio.
und 2050 fünf Millionen. Pflege ist zudem nicht nur ein Thema für Ältere: Ca. 10 % der Pflegebedürftigen
sind unter 50 Jahre alt.
Die Pflegepflichtversicherung leistet je nach stationärer oder professioneller Pflege zuhause
nachstehende Sätze:
bei Pflegestufe 1:
stationär 1.023 €, zuhause 450 €
bei Pflegestufe 2:
stationär 1.279€, zuhause 1.040 €
bei Pflegestufe 3:
stationär 1.510 €, zuhause 1.510 €
In finanziellen Härtefällen kann die Leistung stationär auf bis zu 1.825 € belaufen.
Durch die finanzielle Situation der Pflegepflichtversicherung erfolgt die Einstufung in die jeweilige
Pflegestufe äußerst streng und restriktiv.
(obige Zahlen stammen aus dem Deutschland Report 2030, einer Erhebung der Finanztest und dem
Statistischen Bundesamt)
Wie werden die Zusatzkosten gedeckt?
Zur Deckung des Pflegebedarfs wird jegliches Einkommen des Pflegebedürftigen (gesetzliche Rente, private
Rente, Zinseinnahmen, Miete etc.) sowie jegliches Vermögen (vorhandenes Kapital, Sachwerte, Immobilien
etc.) einbezogen. Sind die Einkünfte und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichend, wird
zunächst das Einkommen und Vermögen des Ehegatten herangezogen. Es gilt „Kinder haften für ihre
Eltern“: Bis auf enge Freigrenzen wird somit auch das Einkommen der Kinder herangezogen.
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ist – neben der privaten
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